Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schäden oder immateriellen Schäden infolge von Schadensereignissen

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist bereit, Ihnen Rechtsbeistand und Rechtsvertretung bei der Geltendmachung von Schadenersatz für materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren, die durch Schadensereignisse verursacht wurden, z.B. in folgenden Fällen:

 

1. Entschädigung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (Gesundheits- oder Sachschäden, die einem Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstehen)

 

Die Haftung des Arbeitgebers für materiellen und immateriellen Schäden, die einem Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstehen, ist eine der Haftungsarten, die im Rahmen des umfassenderen Instituts der Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die einem Arbeitnehmer entstehen, bestehen. Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten entstehen, ist eine Gefährdungshaftung, bei der weder ein Verschulden des Arbeitgebers noch eine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, um die Haftung zu begründen.

Damit die Haftung des Arbeitgebers für materielle und immaterielle Schäden, die einem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden sind, festgestellt werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

(a) das Vorliegen eines Schadensereignisses auf Seiten des Arbeitnehmers, d. h. das Erleiden eines Arbeitsunfalls oder das Auftreten einer Berufskrankheit;
(b) der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit einerseits und dem Auftreten eines Schadens oder eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer andererseits.

Der Arbeitgeber kann sich jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ganz oder zumindest teilweise von der Haftung für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (d. h. von der Verpflichtung zum Schadensersatz oder zum Ersatz von Nichtvermögensschäden) befreien.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber – im Rahmen der sonstigen Haftung – verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben oder in unmittelbarem Zusammenhang damit durch Verletzung gesetzlicher Pflichten oder durch vorsätzliches sittenwidriges Verhalten passiert ist (sog. allgemeine Haftung), sowie den Schaden, den der Arbeitnehmer bei der Abwehr eines dem Arbeitgeber drohenden Schadens oder einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erleidet, und den Schaden an den gelagerten Gegenständen des Arbeitnehmers.

 

2. Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zufügt

 

Der Arbeitnehmer haftet selbst für Schäden, die er dem Arbeitgeber zufügt. Bei der Haftung des Arbeitnehmers für einen dem Arbeitgeber zugefügten Schaden handelt es sich um ein sog. subjektives Haftungsrechtsverhältnis; zur Erfüllung des Tatbestands der einzelnen Arten der Haftung des Arbeitnehmers für einen dem Arbeitgeber zugefügten Schaden ist stets das Element des Verschuldens, d.h. eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erforderlich. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers ist daher eine sogenannte Verschuldenshaftung.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch seine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben oder in unmittelbarem Zusammenhang damit entstanden ist (dies ist die so genannte allgemeine Haftung), sowie bei Nichterfüllung der Schadensverhütungspflicht, bei der Haftung für das Defizit an anvertrauten Werten, die der Arbeitnehmer zu verantworten hat oder bei der Haftung für den Verlust anvertrauter Sachen.

3. Entschädigung bei Verkehrsunfällen (bei einem Verkehrsunfall verursachte Gesundheits- oder Sachschäden)

 

Jeder, der durch einen Verkehrsunfall einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, d.h. in erster Linie einen Gesundheits- oder Sachschaden, hat Anspruch auf Entschädigung. Je nach den Umständen und der Art des Unfalls kann der Anspruch auf Entschädigung in einem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren geltend gemacht werden.

 

4. Schäden, die durch eine Straftat verursacht wurden

 

Der Geschädigte, d.h. derjenige, der durch die Straftat verletzt worden ist, der einen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat, oder der, auf dessen Kosten sich der Täter durch die Straftat bereichert hat, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter. Der Geschädigte ist jedoch nicht derjenige, der sich zwar durch die Straftat moralisch oder anderweitig geschädigt fühlt, aber die erlittene Verletzung nicht durch das Verschulden des Täters verursacht wurde oder ihr Auftreten nicht in kausalem Zusammenhang mit der Straftat steht.

Zu den Rechten des Geschädigten im Strafverfahren gehört die Möglichkeit, zu beantragen, dass das Gericht in seinem Urteil den Beschuldigten (den Angeklagten) verpflichtet, den materiellen Schaden oder den immateriellen Schaden (der dem Geschädigten durch die Straftat entstanden ist) in Geld zu ersetzen oder die durch die Straftat (vom Angeklagten) erlangte ungerechtfertigte Bereicherung auf Kosten des Geschädigten herauszugeben.

Der Geschädigte hat jedoch das Recht, außerhalb des Strafverfahrens in einem Zivilverfahren oder in einem Verfahren vor einer anderen zuständigen Behörde eine Entschädigung für einen materiellen oder immateriellen Schaden oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, z. B. wenn das Gericht den Geschädigten (mit der gesamten oder einem Teil der Forderung) auf ein Zivilverfahren oder ein Verfahren vor einer anderen zuständigen Behörde verweist.

 

5. Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblicher Flugverspätung

 

Gemäß den europäischen Rechtsvorschriften, respektive dem Recht der Europäischen Union, haben Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung eines Fluges oder erheblicher Flugverspätung – wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind – Anspruch auf Unterstützung und Ausgleichsleistungen durch das betreffende Luftfahrtunternehmen. Dazu gehören z.B. das Recht auf Erstattung des Kaufpreises des Flugscheins oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem der Wartezeit angemessenen Umfang, auf Hotelunterbringung, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich wird, auf Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung sowie auf Schadensersatz in Höhe eines Pauschalbetrags je nach Flugdauer.

 

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie weitere Einzelheiten zu den Bedingungen für einzelne Schadensersatzansprüche oder im Zusammenhang mit Ihren Ansprüchen sowie zu anderen damit zusammenhängenden Fragen erfahren möchten.